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§ 65 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Vermögensgebarung

§ 65

(1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel sind nutzbringend anzulegen. Barbeträge sind bei mindestens zwei Kreditunternehmen einzulegen. Sonstiges Vermögen, insbesondere Immobilien, sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten.

(2) Bei der Veranlagung von Geldern der Gehaltskasse sind – ausgenommen § 1 Abs. 3 – die Beschränkungen des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zu beachten.

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