§ 643.
Das Konnossement enthält:
- 1. den Namen des Verfrachters;
- 2. den Namen des Schiffers;
- 3. den Namen und die Nationalität des Schiffes;
- 4. den Namen des Abladers;
- 5. den Namen des Empfängers;
- 6. den Abladungshafen;
- 7. den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist;
- 8. die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit;
- 9. die Bestimmung über die Fracht;
- 10. den Ort und den Tag der Ausstellung;
- 11. die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen.
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