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§ 643 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1940

§ 643.

Das Konnossement enthält:

  1. 1. den Namen des Verfrachters;
  2. 2. den Namen des Schiffers;
  3. 3. den Namen und die Nationalität des Schiffes;
  4. 4. den Namen des Abladers;
  5. 5. den Namen des Empfängers;
  6. 6. den Abladungshafen;
  7. 7. den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist;
  8. 8. die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit;
  9. 9. die Bestimmung über die Fracht;
  10. 10. den Ort und den Tag der Ausstellung;
  11. 11. die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen.

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