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§ 63 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

4. Kapitel

Schallzeichen und Sprechfunk Allgemeines

§ 63.

(1) Soweit in dieser Verordnung oder in anderen anwendbaren Bestimmungen andere Schallzeichen als Glockenschläge vorgesehen sind, müssen sie wie folgt gegeben werden:

  1. 1. auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen bestimmte Kleinfahrzeuge, die keine Radaranlage besitzen, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, damit sich der Schall nach vorne und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann; die von diesen Schallgeräten erzeugten Schallzeichen müssen den Bestimmungen der Anlage 2, Abschnitt I entsprechen;
  2. 2. auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die nicht über ein mechanisch betriebenes Schallgerät verfügen, mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns; diese Zeichen müssen den Bestimmungen der Anlage 2, Abschnitt I, Z 1 lit. b und Z 2 lit. b entsprechen.

(2) Bei einem Verband sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Schiffsführer des Verbandes befindet.

(3) Eine Gruppe von Glockenschlägen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch wiederholte Schläge von Metall auf Metall von gleicher Dauer ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40213003

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