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Anlage 2 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Anlage 2

Schallzeichen

I. Tonumfang der Schallzeichen

Die mechanisch betriebenen Schallgeräte, die auf Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt verwendet werden, müssen in der Lage sein, Schallzeichen mit den folgenden Merkmalen zu erzeugen:

  1. 1. Frequenz:
  1. a) Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach lit. b, beträgt die Grundfrequenz 200 Hz mit einer Toleranz von +/- 20 vH;
  2. b) für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge muss die Grundfrequenz mehr als 350 Hz betragen;
  1. 2. Schalldruckpegel:
  1. a) Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach lit. b, muss der Schalldruckpegel zwischen 120 und 140 dB (A) betragen;
  2. b) für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge, die nicht dazu eingerichtet sind oder verwendet werden, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, muss der Schalldruckpegel zwischen 100 und 125 dB (A) betragen;

II. Kontrolle des Schalldruckpegels

Die Kontrolle des Schalldruckpegels wird von den zuständigen Behörden mit Hilfe des von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission genormten Schallpegelmessgeräts (IEC 179) oder mit Hilfe des von der IEC genormten gebräuchlichen Schallpegelmessgeräts (IEC 123) vorgenommen.

III. Schallzeichen der Fahrzeuge

Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge, müssen aus einem Ton oder mehreren Tönen hintereinander bestehen, die folgende Eigenschaften aufweisen:

- kurzer Ton:

ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;

- langer Ton:

ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.

  

  1. A. Allgemeine Zeichen

▀▀▀

Ein langer Ton

„Achtung“

 

Ein kurzer Ton

„Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“

 

▀ ▀

Zwei kurze Töne

„Ich richte meinen Kurs nach Backbord“

 

▀ ▀ ▀

Drei kurze Töne

„Meine Maschine geht rückwärts“

 

▀ ▀ ▀ ▀

Vier kurze Töne

„Ich bin manövrierunfähig“

 

■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ....

Folge sehr kurzer Töne

„Akute Gefahr eines Zusammenstoßes“

§ 76 Abs. 3

▀▀▀ ▀▀▀ .......

Wiederholte lange Töne

} „Notsignal“

§ 67

Gruppen von Glockenschlägen

  1. B. Begegnungszeichen

▀ ▀

Zwei kurze Töne des Bergfahrers

„Ich will an Steuerbord vorbeifahren“

§ 78 Abs. 3

▀ ▀

Zwei kurze Töne des Talfahrers

„Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“

§ 78 Abs. 3

  1. C. Häfen und Nebengewässer: Einfahrt und Ausfahrt

▀▀▀

ein langer Ton

„Ich fahre aus einem Hafen oder Nebengewässer aus“

§ 83 Abs. 2

▀▀▀ ▀▀▀ ▀▀▀

drei lange Töne

Hafeneinfahrtssignal der Fahrgastschiffe sowie der Fahrzeuge in Not

§ 83 Abs. 3

  1. D. Nebelzeichen

 

▀▀▀

Ein langer Ton

Nebelzeichen

§ 93 Abs. 1

▀▀▀ ▀▀▀

Zwei lange Töne

Nebelzeichen der Fahrgastschiffe

§ 93 Abs. 2

▀ ▀   ▀ ▀   ▀ ▀

Zwei kurze Töne, dreimal in der Minute oder

anhaltendes Läuten mit einer Glocke

Nebelzeichen der Häfen und Landungsplätze

§ 65

§ 65

    

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40253785

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