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§ 62 KOVG 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1967

ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 62.

Wenn ein Versorgungsberechtigter ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, kann die Leistung der Versorgung abgelehnt oder insolange eingestellt werden, bis er dem Auftrage nachkommt. Er muß aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Versorgung unterbleibt.

ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094356

alte Dokumentnummer

N6195711713A

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