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§ 63 KOVG 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

ÜR: Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987

ABSCHNITT XVIIa

Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen

§ 63.

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für Leistungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen Anpassungsfaktor auch für die im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 vorgesehenen Leistungen für verbindlich zu erklären.

(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die in den §§ 11, 12 Abs. 2, 14, 16, 18, 20, 20a, 42 Abs. 1, 46 Abs. 1 bis 3, 46b und 74 angeführten Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen, und zwar erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2002.

(3) Der Vervielfachung sind jeweils die für das vorangegangene Jahr ermittelten Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.

(4) Die sich aus Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 errechneten und entsprechend Abs. 3 gerundeten Beträge. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(5) Die Anpassung von Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.

(6) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.

ÜR: Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40065053

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