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§ 61 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Freiballonfahrten

§ 61

(1) Die Bestimmungen der §§ 10 (Reiseflughöhen), 12 und 13 (besondere Flugarten), 21 (Instrumentenübungsflüge), 27 bis 38 (Flugplan), 39 bis 43 (kontrollierte Flüge), 46 (Reiseflughöhen für Sichtflüge), 49 (Übergang vom Sichtflug zum Instrumentenflug) und 50 bis 53 (Instrumentenflugregeln) finden auf Freiballone keine Anwendung.

(2) Freiballonfahrten dürfen nur nach den Sichtflugregeln und nur dann durchgeführt werden, wenn der Pilot mindestens eine Stunde vor dem beabsichtigten Aufstieg der nächsten Flugverkehrsdienststelle (§ 73 Abs. 1) folgende Angaben übermittelt hat:

  1. 1. Kennzeichen und vorherrschende Farbe(n) des Freiballons,
  2. 2. Aufstiegsort,
  3. 3. voraussichtliche Aufstiegszeit,
  4. 4. voraussichtliche Flugrichtung, Geschwindigkeit und größte Flughöhe,
  5. 5. beabsichtigte oder wahrscheinliche Grenzüberquerungen (wenn möglich mit Angabe des in Betracht kommenden Grenzabschnittes),
  6. 6. voraussichtliche Gesamtflugdauer bis zur Beendigung der Fahrt,
  7. 7. allfällige verfügbare Sprechfunkausrüstung (einschließlich der Funksenderfrequenzen),
  8. 8. Anzahl der Personen an Bord und
  9. 9. Name des Piloten.

(3) Der Pilot hat dafür zu sorgen, dass die tatsächliche Aufstiegszeit unverzüglich an die nächste Flugverkehrsdienststelle übermittelt wird, falls sie um mehr als 15 Minuten von der gemeldeten voraussichtlichen Aufstiegszeit (Abs. 2 Z 3) abweicht.

(4) Der Pilot hat der nächsten Flugverkehrsdienststelle unverzüglich zu melden, dass er die Freiballonfahrt beendet hat, oder dass eine gemäß Abs. 2 angemeldete Freiballonfahrt nicht durchgeführt wird.

(5) Eine Meldung der Beendigung der Freiballonfahrt ist nicht erforderlich, wenn entweder in der Fahrtanmeldung (Abs. 2 Z 6) oder über Funk angezeigt wird, dass auf jene Such- und Rettungsmaßnahmen verzichtet wurde, die andernfalls bei Überfälligkeit des Freiballons einzuleiten wären.

(6) Nachtfahrten mit Freiballonen außerhalb des Flugplatzverkehrs kontrollierter Flugplätze sind nur zulässig, sofern die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) der Fahrt zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(7) Auf Freiballonfahrten bei Tag finden die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 über Meldungen an Flugverkehrsdienststellen keine Anwendung; für Freiballonfahrten innerhalb kontrollierter Lufträume gilt dies nur dann, wenn ein geeigneter Sekundärradar-Transponder mit Höhencode auf den zu diesem Zweck aufgetragenen Modus und Code eingestellt ist.

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