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§ 60 PThG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Ausbildung

§ 60.

(1) Personen, die

  1. 1. vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein psychotherapeutisches Propädeutikum gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, begonnen haben, oder
  2. 2. die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z 2, 4 oder 5 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, erfüllen und ein psychotherapeutisches Propädeutikum gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnen, oder
  3. 3. nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein psychotherapeutisches Propädeutikum gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, beginnen,

(2) Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes darf das psychotherapeutische Propädeutikum gemäß § 3 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, nur absolvieren, wer

  1. 1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist und
  2. 2. die Voraussetzungen für ein ordentliches Bachelorstudium an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß UG oder PrivHG nachweist.

(3) Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind von der Voraussetzung des Abs. 2 Z 2 ausgenommen.

(4) Personen, die

  1. 1. vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein psychotherapeutisches Fachspezifikum gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, begonnen haben, oder
  2. 2. nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das psychotherapeutische Propädeutikum gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, abgeschlossen haben und ein psychotherapeutisches Fachspezifikum gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, beginnen,

(5) Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes darf das psychotherapeutische Fachspezifikum gemäß § 6 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, nur absolvieren, wer

  1. 1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist und
  2. 2. das psychotherapeutische Propädeutikum erfolgreich absolviert hat.

(6) Für die Anerkennung von Ausbildungsinhalten und Prüfungen im Propädeutikum und im psychotherapeutischen Fachspezifikum gilt § 78 UG sinngemäß.

(7) Personen, die zum 1. Oktober 2026 zumindest zwei Drittel des Praktikums und jeweils mindestens die Hälfte an Selbsterfahrung und Theorie des zuletzt der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister vorgelegten Curriculums des psychotherapeutischen Fachspezifikums absolviert haben, sind von den für das psychotherapeutische Fachspezifikum anerkannten Ausbildungseinrichtungen an die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu melden und von dieser bzw. diesem in die Berufsliste (Psychotherapie) gemäß § 23 Abs. 7 einzutragen. § 23 Abs. 8 bis 10 gelten sinngemäß.

(8) Für Personen, die ein Studium der Psychotherapiewissenschaften mit einem Gesamtausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung absolviert haben, entfallen bis 30. September 2030 die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 und 2.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261831

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