Ausbildungseinrichtungen
§ 61.
(1) Einrichtungen, die vor Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
- 1. als propädeutische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 4 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, anerkannt sind oder
- 2. zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, in einem Anerkennungsverfahren als propädeutische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung stehen und innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der bescheidmäßigen Anerkennung die Ausbildungstätigkeit aufnehmen,
- sind berechtigt, das psychotherapeutische Propädeutikum gemäß den Ausbildungsbestimmungen des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, bis längstens 30. September 2030 anzubieten.
(2) Einrichtungen, die vor Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
- 1. als fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, anerkannt sind, oder
- 2. zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, in einem Anerkennungsverfahren als fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung stehen und innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der bescheidmäßigen Anerkennung die Ausbildungstätigkeit aufnehmen,
- sind berechtigt, das psychotherapeutische Fachspezifikum gemäß den Ausbildungsbestimmungen des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, bis längstens 30. September 2038 anzubieten.
(3) Zur Gewährleistung des rechtzeitigen Abschlusses des psychotherapeutischen Fachspezifikums dürfen Personen in das psychotherapeutische Fachspezifikum nur bis längstens 1. Oktober 2030 neu aufgenommen werden.
(4) Sofern eine inländische anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung gemäß UG oder PrivHG eine Kooperation oder erweiterte Zusammenarbeit im Sinne des § 56 Abs. 4 2. Satz UG mit einer als propädeutische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 4 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, anerkannten Einrichtung hat, ist abweichend von § 70 Abs. 1 Z 1 und 2 UG und § 10a Abs. 7 PrivHG Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium der Psychotherapie
- 1. die allgemeine Universitätsreife und
- 2. eine einschlägige berufliche Qualifikation oder
- 3. eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
(5) Sofern eine inländische anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung gemäß UG oder PrivHG eine Kooperation oder erweiterte Zusammenarbeit im Sinne des § 56 Abs. 4 2. Satz UG mit einer als fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, anerkannten Einrichtung hat, ist abweichend von § 70 Abs. 1 Z 3 UG und § 10a Abs. 7 PrivHG Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium der Psychotherapie der Abschluss entweder
- 1. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten im Sinne des § 11 oder
- 2. ein Berufsnachweis gemäß § 10 Abs. 2.
(6) Fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen, gelten auch als Psychotherapeutische Fachgesellschaften im Sinne des § 4 Z 12.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20012578
Dokumentnummer
NOR40261832
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