§ 60.
(1) Eine gehörlose oder hochgradig hörbehinderte Person, die lesen kann, muss den Notariatsakt selbst lesen und ausdrücklich bestätigen, dass sie denselben gelesen hat und dieser ihrem Willen entspricht. Diese Bestätigung muss im Notariatsakt vor der Unterschrift angeführt werden.
(2) Kann die gehörlose oder hochgradig hörbehinderte Person nicht lesen, so muss außer den Aktszeugen noch eine ihrer Gebärdensprache kundige Vertrauensperson beigezogen werden.
(3) Als Vertrauenspersonen können auch solche Personen, die mit der gehörlosen oder hochgradig hörbehinderten Person verwandt oder verschwägert oder durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft oder aufgrund einer Adoption oder Pflegeelternschaft verbunden sind, beigezogen werden. Im Übrigen müssen auch solche Vertrauenspersonen die Eigenschaften fähiger Aktszeugen besitzen.
(4) Der Notar hat sich in geeigneter Weise davon zu überzeugen, dass die gehörlose oderhochgradig hörbehinderte Person der Gebärdensprache hinreichend mächtig ist und sich in dieser verständigen kann. Dass dies erfolgt ist, ist im Notariatsakt ausdrücklich anzuführen.
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009
Schlagworte
Akt, Aktszeuge
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40263744
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