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§ 61 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

§ 61

(1) §. 61.Ist ein Notariatsakt mit einer sprachbehinderten Person aufzunehmen, welche des Lesens und Schreibens kundig ist, so muß sie den Notariatsakt selbst lesen und eigenhändig darauf schreiben, daß sie denselben gelesen und ihrem Willen entsprechend gefunden habe. Im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsaktes muss sie diese Bestätigung eigenhändig auf einen Papierausdruck dieses Notariatsaktes schreiben. Ein elektronisches Abbild dieses Papierausdrucks ist sodann dem Notariatsakt als Beilage beizufügen und mit diesem unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern.

(2) Ist die sprachbehinderte Person des Lesens oder Schreibens nicht kundig, so muss eine ihrer Gebärdensprache kundige Vertrauensperson beigezogen werden.

(3) Die Vorschriften des §. 60, Absatz 3 und 4, finden auch in diesem Falle Anwendung.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005;

ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40263745

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