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§ 60 HebG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1994

§ 60.

Die auf Grund der Verordnung betreffend die Errichtung von Hebammengremien, BGBl. Nr. 13/1926, wieder in Kraft gesetzt durch Art. II Z 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 151, gewählten Vorsteherinnen der Hebammengremien und deren Stellvertreterinnen sowie die Ausschußmitglieder haben bis zur Neuwahl die Funktion des Gremialvorstandes (§ 47) und dessen Aufgaben wahrzunehmen. Sie haben aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine Präsidentin und eine Vizepräsidentin, die provisorisch die Aufgaben des Präsidiums (§ 49) wahrzunehmen haben, binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu wählen. Eine Neuwahl hat spätestens innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 151/1947

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12137434

alte Dokumentnummer

N8199435960J

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