vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 61 HebG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1994

§ 61.

(1) 75 vH des Vermögens der Landeshebammengremien sowie der bestehenden Wohlfahrtseinrichtungen der Landeshebammengremien fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu und sind von diesem weiter zu verwalten.

(2) Die Gremialbeiträge sind bis zur Festlegung der Beitragsordnung durch die Hauptversammlung (§ 46) in der Höhe einzuheben, die in den Satzungen der Landeshebammengremien auf Grund des Hebammengesetzes 1963 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12137435

alte Dokumentnummer

N8199435961J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)