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§ 60 EEffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.2024

Meldepflichten

§ 60.

(1) Der E-Control sind insbesondere zu melden:

  1. 1. die Einrichtung der Beratungsstelle durch geeignete Ansprechpersonen samt Stellvertretung gemäß § 39 Abs. 2;
  2. 2. die Einrichtung der Beratungsstelle auf Ebene der gesetzlichen Interessenvertretung oder eines sonst normierten Vertreters gemäß § 39 Abs. 6;
  3. 3. die standardisierten Kurzberichte gemäß § 43 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 und 2; verpflichtete Unternehmen, die ein anerkanntes Managementsystem eingerichtet haben, haben zusätzlich das gültige Zertifikat oder eine gültige Registrierungsnummer zu melden;
  4. 4. die Änderung der in der elektronischen Liste enthaltenen Informationen gemäß § 45 Abs. 2;
  5. 5. alternative strategische Maßnahmen durch die jeweils verantwortlichen Stellen gemäß § 63;
  6. 6. die Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte gemäß § 65 Abs. 1 und
  7. 7. die Zuständigkeiten innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß § 65 Abs. 7.

(2) Energielieferantinnen und Energielieferanten, die mehr als 25 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich im Bemessungsjahr an Endenergie abgesetzt haben, haben der E-Control die abgesetzte Menge zum 30. Juni des Folgejahres zu melden. Die an Haushalte abgesetzte Menge an Endenergie ist gesondert anzugeben, soweit diese Daten technisch oder wirtschaftlich machbar erhoben werden können.

(3) Bei der Ermittlung des Schwellenwertes gemäß Abs. 2 ist der Energieabsatz von Energielieferantinnen und Energielieferanten, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, konzernweise zusammenzurechnen.

(4) Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß § 244 Abs. 2 Z 3 UGB hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Abs. 3 diese Unternehmen gleich zu behandeln sind wie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.

(5) Die gemäß § 72a Abs. 1 verpflichteten Personen haben der E‑Control unverzüglich zu melden:

  1. 1. die Veröffentlichung von Mindestangaben gemäß § 72a Abs. 1 samt Übermittlung der veröffentlichten Mindestangaben gemäß § 72a Abs. 3 und
  2. 2. die Änderung von veröffentlichten Mindestangaben gemäß § 72a Abs. 1 und 3.

(6) Die gemäß § 72a Abs. 1 verpflichteten Personen haben die Meldepflichten in die Europäische Datenbank über Rechenzentren, wie sie in einem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegt sind, zu erfüllen. Die E-Control kann Meldungen in die Europäische Datenbank über Rechenzentren gemäß den Bestimmungen eines delegierten Rechtsaktes gemäß Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 vornehmen.

Schlagworte

Überschreitung

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40261159

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