vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 65 EEffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

Verfahren zur Prüfung von Energieaudits und Managementsystemen

§ 65.

(1) Unternehmen haben der E-Control jeweils bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres zu melden, wenn sie im Kalendervorjahr die Schwellenwerte für verpflichtete Unternehmen gemäß § 41 Abs. 1 überschritten haben und bis zum 30. November des folgenden Kalenderjahres einen standardisierten Kurzbericht gemäß § 43 zu melden.

(2) Verpflichtete Unternehmen haben der E-Control den standardisierten Kurzbericht gemäß § 43 Abs. 1 nach dessen Dokumentation bis spätestens 30. November des Folgejahres zu melden. Erfolgt die Meldung des standardisierten Kurzberichts nicht fristgerecht, wird das fristgerechte Meldedatum als Grundlage für die Berechnung der nächsten Meldung herangezogen. Als Grundlage für die Berechnung der Meldefristen ist jeweils das Kalenderjahr heranzuziehen.

(3) Die E-Control hat von den gemeldeten standardisierten Kurzberichten jährlich mindestens einen statistisch signifikanten Anteil unter Beachtung des Zufallsprinzips zu prüfen (Stichprobe). Bei Managementsystemen hat die E-Control überdies zu prüfen, ob die Energieeffizienz anhand der unternehmerischen Kennzahlen verbessert wurde.

(4) Ergibt die Stichprobe, dass der standardisierte Kurzbericht mangelhaft ist, ist auf Verlangen der E‑Control der Energieauditbericht vorzulegen oder das Managementsystem zu prüfen. Bei Feststellung von Mängeln im Energieauditbericht oder beim Managementsystem hat die E-Control den gesetzmäßigen Zustand zu veranlassen.

(5) Ergibt ein Stichproben- oder Ermittlungsverfahren, dass im Falle von Energieaudits der standardisierte Kurzbericht und der Energieauditbericht von einer nicht in der Liste eingetragenen Energieauditorin bzw. einem nicht in der Liste eingetragenen Energieauditor erstellt wurde, hat die E‑Control zu prüfen, ob die Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die E-Control den gesetzmäßigen Zustand zu veranlassen.

(6) Das verpflichtete Unternehmen ist für die fristgerechte Übermittlung des standardisierten Kurzberichts verantwortlich; es kann jedoch eine Energieauditorin bzw. einen Energieauditor beauftragen, Meldungen in der elektronischen Meldeplattform für das verpflichtete Unternehmen vorzunehmen. Die Folgen einer verspäteten oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten Meldung treffen das verpflichtete Unternehmen.

(7) Innerhalb einer konzernweisen Zusammenrechnung gemäß § 41 Abs. 2 und 3 kann die Meldung des standardisierten Kurzberichts von einem dazu bestimmten Unternehmen mit Sitz in Österreich für andere Unternehmen durchgeführt werden. Wer innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung für die Vornahme von Meldungen zuständig ist, ist der E-Control rechtzeitig im Vorhinein zu melden. Die Feststellung der wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse und Transport kann innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung für ein Einzelunternehmen, für mehrere oder alle der Zusammenrechnung zugehörigen Unternehmen erfolgen.

(8) Bestehen begründete Zweifel, ob ein Unternehmen in den Anwendungsbereich des § 41 fällt, hat die E-Control auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Schlagworte

Stichprobenverfahren

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253283

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte