§ 5
Die §§ 3 und 4 sind auch anzuwenden, wenn durch Landesgesetz eine den §§ 1 und 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 65/2006, sinngemäß entsprechende Regelung für Ausstellungen, die nicht in Bundesmuseen stattfinden, sowie eine Auskunftsmöglichkeit für Dritte, die ein rechtliches Interesse an dem Kulturgut glaubhaft machen, vorgesehen ist. Die Gesamtdauer aller für ein bestimmtes Kulturgut erteilten Immunitätszusagen kann wirksam höchstens ein Jahr ab der Einfuhr betragen.
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