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§ 6 Vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck der öffentlichen Ausstellung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2006

§ 6

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 und 2 die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich der §§ 3, 4 und 5 die Bundesministerin für Justiz betraut.

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