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§ 5 Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.1998

Praktische Prüfung Prüfarbeit

§ 5.

(1) Die Prüfung hat eine Arbeitsprobe zu umfassen, wobei folgende Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen sind:

  1. 1. Berechnen einer vermessungstechnischen Aufnahme,
  2. 2. Ausarbeiten eines Plans am CAD-Arbeitsplatz mit Datensicherung.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Fachgerechte Ausführung,
  2. 2. übersichtlicher Lösungsweg,
  3. 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Geräte und Programme.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10007984

Dokumentnummer

NOR12090482

alte Dokumentnummer

N5199852097L

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