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§ 4 Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.1998

Lehrabschlußprüfung Gliederung

§ 4.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vermessungstechniker gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Vermessungstechniker oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10007984

Dokumentnummer

NOR12090481

alte Dokumentnummer

N5199852096L

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