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§ 5 Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2014

§ 5

(1) Die Dienstkleidung (Uniform) darf jedenfalls nicht getragen werden,

  1. 1. wenn im Hinblick auf Zeit, Ort oder Anlass dienstliche Interessen oder das Ansehen der Justizwache gefährdet werden könnten,
  2. 2. bei Ausübung einer Nebenbeschäftigung,
  3. 3. vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ausgenommen als Zeuge über dienstliche Wahrnehmungen,
  4. 4. während der Dauer einer Suspendierung,
  5. 5. bei Dienstbefreiungen, Dienstfreistellungen oder Außerdienststellungen im Sinne der Bestimmungen der §§ 17 bis 19, 78a bis 79 BDG 1979 und §§ 29g bis 29k VBG 1948,
  6. 6. in Ausübung einer politischen Funktion sowie bei Teilnahme an politischen oder sonstigen öffentlichen Kundgebungen, ausgenommen die gesetzlichen Dienstnehmervertreter/innen in Ausübung ihrer diesbezüglichen Funktion,
  7. 7. für die Dauer eines Karenzurlaubes gemäß §§ 75 bis 75d BDG 1979, §§ 29b bis 29e VBG 1948 sowie einer Karenz nach §§ 15 bis 15g Mutterschutzgesetz und §§ 2 bis 7c Väter-Karenzgesetz,
  8. 8. bei Dienstzuteilungen zu Behörden oder Dienststellen außerhalb des Bundesministeriums für Justiz.

(2) Die Berechtigung zum Tragen der Dienstkleidung kann überdies in sonstigen begründeten Einzelfällen durch die Dienstbehörde eingeschränkt oder aufgehoben werden.

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