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§ 4 Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2014

§ 4

(1) Außerhalb des Dienstes darf die Uniform vorbehaltlich der Gefährdung dienstlicher Interessen nur für die Zurücklegung des Arbeitsweges sowie zu feierlichen Anlässen getragen werden.

(2) Die Repräsentationsuniform darf außerhalb des Dienstes nur in den Fällen des § 1 Abs. 2 getragen werden.

(3) Bediensteten im Ruhestand kann im Einzelfall für die Teilnahme an feierlichen Anlässen die Erlaubnis zum Tragen der Repräsentationsuniform erteilt werden.

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