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§ 5 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Mitteleinsatz

§ 5.

Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können

  1. 1. Förderungen in Form von
  1. a) Finanzierungs- oder Investitionszuschüssen und
  2. b) sonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß § 24 Abs. 1 Z 8, für laufende Altlastensanierungs- oder sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3, für Maßnahmen im Rahmen des Biodiversitätsfonds sowie für Maßnahmen im Bereich der Kreislaufwirtschaft
  1. 2. Haftungen für Energie-Contracting-Projekte gemäß § 6 Abs. 4 eingegangen sowie
  2. 3. Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß §§ 35 bis 47 angekauft

Schlagworte

Finanzierungszuschuss, Altlastensanierungsmaßnahme,

Altlastensicherungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40257504

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