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§ 24 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.2024

Förderungsgegenstand

§ 24.

(1) Es können gefördert werden

  1. 1. Investitionen
  1. a) zum effizienten Einsatz von Energie,
  2. b) zur Erzeugung und zum effizienten Einsatz erneuerbarer Energieträger in ortsfesten oder mobilen Anlagen sowie in betrieblichen Mobilitäts- oder Verkehrsmaßnahmen,
  3. c) zum Ausbau von Fernwärmeleitungs- und Fernkälteleitungssystemen einschließlich der damit verbundenen Infrastrukturanlagen und -leitungen, die – unter Einrechnung von industrieller Abwärme – einen Anteil von weniger als 80 vH an Fernwärme oder Fernkälte aus erneuerbaren Energien aufweisen, Kältemaschinen auf Basis erneuerbarer Energieträger oder von Abwärme im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 4, wobei bei Kompressionskälteanlagen mindestens 50 vH der bei diesen Anlagen anfallenden Abwärme genutzt und in das Fernwärmenetz eingespeist werden, sowie Gebäudeanschlüsse,
  4. d) zur Umstellung der Produktion auf den effizienten Einsatz von biogenen Rohstoffen und
  5. e) zur sonstigen Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen,
  1. 2. Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch sonstige Luftverunreinigungen, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden,
  2. 3. Investitionen zur Steigerung der Ressourceneffizienz,
  1. 5. Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Lärm, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden,
  2. 6. öko-innovative Investitionen, das sind Investitionen gemäß Z 1 bis 3, die durch den Einsatz fortschrittlichster Technologien besonders geeignet erscheinen, die Umweltbelastungen zu verringern,
  3. 7. immaterielle Leistungen, das sind
  1. a) Planungsleistungen, Projektvorleistungen und Umweltstudien, die im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen notwendig sind, und
  2. b) Beratungsleistungen, die entweder im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 5 genannten Maßnahmen notwendig sind oder die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehen und im Rahmen von regionalen Programmen abgewickelt werden, sowie Leistungen von Dienstleistern zur energetischen Optimierung,
  1. 8. laufende Kosten
  1. a) im Zusammenhang mit Investitionen gemäß Z 1, wobei für die Förderung lediglich erhöhte laufende Kosten maximal bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren berücksichtigt werden können, oder
  2. b) im Zusammenhang mit Investitionen gemäß Z 1 lit. d, sofern die Gesamtheit der Kosten der Investition und des Betriebs nicht durch entsprechende Einnahmen erwirtschaftet werden kann, wobei für die Förderung lediglich erhöhte laufende Kosten maximal bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren berücksichtigt werden können.

(2) Für die Zwecke der Transformation der Industrie können Kosten von Maßnahmen bei stationären Anlagen zur größtmöglichen Reduktion von Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung von fossilen Energieträgern oder unmittelbar aus industriellen Produktionsprozessen gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 Z 8 lit. a gefördert werden.

Schlagworte

Mobilitätsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40261069

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