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§ 5 TVSV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.2020

Weiterleitung an die Europäische Kommission

§ 5.

(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat für die Weiterleitung an die Europäische Kommission die gemäß § 2 übermittelten Daten um folgende Anmerkungen zu ergänzen:

  1. 1. allgemeine Informationen über etwaige Trendänderungen, die seit dem vorangegangenen Berichtszeitraum festgestellt wurden,
  2. 2. Informationen über eine signifikante Zu- oder Abnahme der Zahl von Tieren in einem oder allen der genannten Datenkategorien und eine Begründung,
  3. 3. Informationen über Trendänderungen bei den tatsächlichen Schweregraden und eine Begründung,
  4. 4. besondere Bemühungen zur Umsetzung des Grundsatzes der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung und seine eventuellen Auswirkungen auf die Statistik,
  5. 5. eine weitere Aufschlüsselung der Option „Andere“, sofern ein erheblicher Anteil von Tieren unter diese Option fällt, sowie
  6. 6. nähere Informationen über Fälle von Tierversuchen gemäß § 4 Z 8 TVG 2012, mit Angaben zu Art und Anzahl der Tiere, zu etwaigen vorherigen Ausnahmegenehmigungen, zu den Einzelheiten der Verwendung und der Begründung.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß Abs. 1 erstmals bis zum 10. November 2015 sowie danach jedes Jahr bis 10. November der Europäischen Kommission vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020

Gesetzesnummer

20008743

Dokumentnummer

NOR40228249

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