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§ 2 TVSV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.2020

Umfang der jährlichen Berichtspflicht für Verwender

§ 2.

(1) Verwender haben bis zum 1. März jedes Jahres

  1. 1. für die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß § 3 Z 1 beendeten Tierversuche die in der Anlage vorgesehenen Daten zu erfassen und
  2. 2. die gemäß Z 1 erfassten Daten elektronisch an die zuständige Behörde (§ 2 Z 8 TVG 2012) zu übermitteln.

(2) Nach Abs. 1 sind folgende Tiere zu erfassen:

  1. 1. Tiere, die in einem Tierversuch gemäß § 2 Z 1 TVG 2012 verwendet wurden,
  2. 2. Nachkommen von in Tierversuchen verwendeten Tieren, wenn die Nachkommen wesentlicher Bestandteil eines Tierversuchs waren sowie
  3. 3. genetisch veränderte Tiere (§ 1a Z 2), wenn sie
  1. a) zur Schaffung einer neuen Linie verwendet wurden oder
  2. b) zur Erhaltung einer etablierten Linie verwendet wurden und einen beabsichtigten und aufgetretenen pathologischen Phänotyp aufweisen (Anlage Punkt 10.7) oder
  3. c) in anderen nicht zur Erhaltung einer Linie dienenden Tierversuchen verwendet wurden.

(3) Nicht nach Abs. 1 zu erfassen sind folgende Tiere:

  1. 1. Tiere, die zur Verwendung ihrer Organe und Gewebe getötet wurden, und Sentinel-Tiere, außer
  1. a) die Tötung erfolgt im Rahmen einer Projektgenehmigung, aber nicht nach einer in Anlage 2 der Tierversuchs-Verordnung 2012, BGBl. II Nr. 522/2012, in der Fassung der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 542/2020, angeführten Methode, oder
  2. b) die betreffenden Tiere wurden vor ihrer Tötung bereits einem Eingriff unterzogen, bei dem die Schwelle für minimale Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhafte Schäden überschritten wurde, oder
  3. c) die Tiere stammen aus einer genetisch veränderten Linie mit einem beabsichtigten pathologischen Phänotyp und haben einen pathologischen Phänotyp gezeigt, bevor sie zur Verwendung ihrer Organe und Gewebe getötet wurden,
  1. 2. Tiere, die gezüchtet und getötet wurden, ohne in Tierversuchen verwendet worden zu sein, es sei denn, es handelt sich um
  1. a) genetisch veränderte Tiere mit beabsichtigtem und aufgetretenem pathologischem Phänotyp oder
  2. b) Tiere, die nach einer invasiven (§ 2 Z 1 lit. a TVG 2012) Methode genotypisiert wurden, die nicht für die Zwecke der Identifizierung oder Kennzeichnung der Tiere angewandt wurde,
  1. 3. Föten und Embryonen von Säugetieren, es sei denn, die Nachkommen waren ein wesentlicher Bestandteil des Tierversuchs, sowie
  2. 4. genetisch nicht veränderte Nachkommen, die im Zuge der Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie entstehen, es sei denn, diese Tiere wurden nach einer invasiven (§ 2 Z 1 lit. a TVG 2012) Methode genotypisiert, die nicht für die Zwecke der Identifizierung oder Kennzeichnung angewandt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020

Gesetzesnummer

20008743

Dokumentnummer

NOR40228246

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