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§ 5 TabSMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2019

Integrität der Sicherheitsmerkmale

§ 5.

Besteht der Verdacht, dass die Integrität eines Authentifizierungselementes beeinträchtigt ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz den Austausch oder die Änderung des betreffenden Sicherheitsmerkmals verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

20010564

Dokumentnummer

NOR40212653

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