Sprachliche Gleichbehandlung
§ 5.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017
Gesetzesnummer
20009924
Dokumentnummer
NOR40194787
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)