Kostenersatz
§ 5.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie leistet der Bundesanstalt für die Erstellung der Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden nach dieser Verordnung einen jährlichen Kostenersatz gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000 für das Berichtsjahr 2024 in der Höhe von 451.334,60 Euro. Dieser Betrag ist für die folgenden Berichtsjahre jährlich auf der Basis des von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelten Verbraucherpreisindex 2020 bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index zu valorisieren und auf volle Euro zu runden. Die jährliche Wertanpassung erfolgt jeweils im Monat Februar eines Jahres, wobei die Veränderungsrate des Vorjahres für die Valorisierung herangezogen wird. Die Auszahlung des Kostenersatzes erfolgt im jeweils laufenden Berichtsjahr in vierteljährlichen Raten. Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Bundesanstalt für die Erstellung der Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen, welche im Umfang der Evaluierung aus dem Jahr 2023 gleicht, und durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundeskanzler für die Berichtsjahre ab 2029 neu festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024
Gesetzesnummer
20012574
Dokumentnummer
NOR40261523
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