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§ 5 Schulzeitgesetz 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Sonderbestimmungen für einzelne Schularten

§ 5.

(1) Für das Werkschulheim, für Schulen, deren Lehrplan Praktika (einschließlich praktischer Unterricht, ausgenommen Ferialpraktika) vorsieht, für die mittleren und höheren Schulen für Berufstätige sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich sind die den §§ 2 bis 4 entsprechenden Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu treffen, wobei vom Inhalt der genannten Bestimmungen nur insofern abgewichen werden darf, als es im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart zweckmäßig und unter Berücksichtigung des Alters der Schüler vertretbar ist.

(2) Für Schulen, deren Bildungsgang lehrplanmäßig eine Ferialpraxis einschließt und die nicht unter Abs. 1 fallen, ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers eine vom § 2 abweichende Regelung zu treffen, soweit dies wegen der Dauer der Ferialpraxis erforderlich ist; dabei sind mindestens vier nach Möglichkeit zusammenhängende Wochen der Hauptferien von Ferialpraxis freizuhalten.

(3) Für Schulen für Tourismus ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers eine vom § 3 Abs. 2 abweichende Regelung insoweit zu treffen, als es den Erfordernissen dieser Schularten entspricht.

(3a) Durch Verordnung kann im Rahmen der Ermächtigungen gemäß Abs. 1 bis 3 im Sinne der Subsidiarität auch die Zuständigkeit der Schulleiterin oder des Schulleiters, des Schulgemeinschaftsausschusses oder der Bildungsdirektion festgelegt werden, wenn und soweit als dies im Hinblick auf die regionalen und infrastrukturellen Gegebenheiten sowie die branchenspezifische Arbeitsmarktsituation zweckmäßig erscheint.

(4) Für Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien gelten über die §§ 2 bis 4 hinaus folgende Bestimmungen: Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen für Schüler der Vorschulstufe sowie der 1. und 2. Schulstufe höchstens fünf, für Schüler der 3. und 4. Schulstufe höchstens sechs betragen.

(5) Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich gelten über die §§ 2 bis 4 hinaus folgende Bestimmungen: Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun nicht übersteigen; die Zahl der im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsstunden für eine Schulstufe darf durch schulfreie Tage um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten werden.

(6) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil bzw. der Unterrichts- und Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann festlegen, dass die Unterrichts- und Lernzeiten am Freitag nur bis 14.00 Uhr vorgesehen sind; bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Für einen anderen Tag als den Freitag kann eine solche Festlegung durch den Schulerhalter im Einvernehmen mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin getroffen werden. Während der Unterrichtseinheiten (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Betreuungseinheit umfasst 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Dauer einzelner oder aller Betreuungseinheiten durch den Schulleiter oder die Schulleiterin an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig für den Betreuungsteil vorgesehenen Wochenstundenzahl auch mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

10009575

Dokumentnummer

NOR40196931

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