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§ 6 Schulzeitgesetz 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Schulversuche

§ 6.

Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin oder mit dessen bzw. mit deren Zustimmung die Bildungsdirektion kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen vom Abschnitt I abgewichen wird. § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und hinsichtlich der in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen § 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

10009575

Dokumentnummer

NOR40196932

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