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§ 5 Schankgefäßeverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 5

Der Abstand der Unterkante des Füllstriches vom oberen Rand des Schankgefäßes muß betragen:

  1. 1. a) bei Schankgefäßen für Bier und Schaumwein ausgenommen Sektschalen mindestens 20 mm;
  2. b) bei Sektschalen mindestens 10 mm;
  1. 2. bei Schankgefäßen für andere Getränke
  1. a) mit einem Nenninhalt von weniger als 0,1 l

    mindestens 5 mm;

  1. b) mit einem Nenninhalt von 0,1 l oder mehr

    mindestens 10 mm.

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