§ 5
Der Abstand der Unterkante des Füllstriches vom oberen Rand des Schankgefäßes muß betragen:
- 1. a) bei Schankgefäßen für Bier und Schaumwein ausgenommen Sektschalen mindestens 20 mm;
- b) bei Sektschalen mindestens 10 mm;
- 2. bei Schankgefäßen für andere Getränke
- a) mit einem Nenninhalt von weniger als 0,1 l
mindestens 5 mm;
- b) mit einem Nenninhalt von 0,1 l oder mehr
mindestens 10 mm.
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