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§ 5 NEMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.3.2010

§ 5.

(1) Die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, die in dem Erzeugnis enthalten ist, ist in numerischer Form auf dem Etikett anzugeben. Für Vitamine und Mineralstoffe sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 angegebenen Einheiten zu verwenden.

(2) Die Mengenangabe der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe hat pro empfohlener Tagesdosis des Erzeugnisses, die auf dem Etikett angegeben ist, zu erfolgen.

(3) Vitamine und Mineralstoffe, die in der Anlage der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), BGBl. Nr. 896/1995, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, sind auch als Prozentsatz der darin angeführten Referenzwerte anzugeben.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten angegebenen Werte sind Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen.

(5) Der in Abs. 3 genannte Prozentsatz der Referenzwerte für Vitamine und Mineralstoffe kann auch in grafischer Form angegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

20003219

Dokumentnummer

NOR40117328

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