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§ 4 NEMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2004

§ 4.

Die Kennzeichnung und Aufmachung von Nahrungsergänzungsmitteln und die Werbung dafür dürfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder der Eindruck erweckt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

20003219

Dokumentnummer

NOR40049903

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