Laufende Informationspflicht hinsichtlich des Ausmaßes und der Gründe einer Prämienanpassung
§ 5.
Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information über das Ausmaß und die Gründe einer vorgenommenen Prämienanpassung gemäß § 135e Abs. 2 Z 3 VAG 2016 darüber zu informieren,
welche konkreten Gründe der vorgenommenen Prämienanpassung zugrunde liegen und
dass gemäß § 178f Abs. 3 VersVG die Fortsetzung des Vertrags mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen verlangt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Gesetzesnummer
20009363
Dokumentnummer
NOR40207646
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