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§ 4 KV-InfoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrags

§ 4.

Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrags gemäß § 135e Abs. 1 Z 4 VAG 2016 darüber zu informieren, dass im Fall einer Kündigung kein Rückkaufswert ausbezahlt wird und somit auch kein Anspruch auf die anteilsmäßige Alterungsrückstellung besteht.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20009363

Dokumentnummer

NOR40207645

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