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§ 5 Kostverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.2004

Kosterschulung, Kosterprüfung und Kosterevaluierung

§ 5

(1) Die Durchführung der Kosterschulungen und Kosterprüfungen sowie die Führung der Ergebnislisten über die Kosterprüfungen obliegt der HBLA. Das Ergebnis der Kosterprüfung ist jedem Prüfungsteilnehmer schriftlich mitzuteilen.

(2) Personen, welche die Kosterprüfung erfolgreich absolviert haben, können vorschlagen, welcher Weinkostkommission sie zugeteilt werden wollen. Die endgültige Zuteilung der Koster zu den einzelnen Weinkostkommissionen erfolgt im Einvernehmen zwischen BAWB und HBLA. Ein Rechtsanspruch auf den Einsatz als Koster besteht nicht. Die Führung der Evidenzliste der aktiv tätigen Koster in den jeweiligen Weinkostkommissionen obliegt – jeweils für ihren Bereich – dem BAWB und der HBLA.

(3) Im Sinne der Qualitätssicherung ist regelmäßig vorzusehen:

  1. 1. eine Vorstellung von Schulungsweinen vor Beginn der Verkostung und die Verwendung von Evaluierungsweinen während der Verkostung, wobei diese Weine von der HBLA zur Verfügung zu stellen sind, und
  2. 2. eine Bewertung der Koster durch Kosterevaluierung anhand des Kostverhaltens nach einem im Einvernehmen zwischen BAWB und HBLA erstellten und einheitlich anzuwendenden System sowie allenfalls eine Nachschulung des betreffenden Kosters.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002718

Dokumentnummer

NOR40040989

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