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§ 6 Kostverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.2004

Gelöbnis und sonstige Pflichten

§ 6

(1) Die Vorsitzenden der Weinkostkommissionen und deren Stellvertreter haben vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die übrigen Mitglieder vor dem Vorsitzenden der jeweiligen Weinkostkommission zu geloben, dass sie ihre Tätigkeit unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausüben sowie über ihre Tätigkeit jedermann gegenüber Verschwiegenheit wahren werden.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 ist es den Mitgliedern einer Weinkostkommission untersagt, ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu offenbaren oder zu verwerten, das ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich geworden ist.

(3) Die Mitglieder einer Weinkostkommission sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr jeden Hinweis auf ihre Tätigkeit als Mitglied einer Weinkostkommission zu unterlassen.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002718

Dokumentnummer

NOR40040990

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