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§ 5 KI-RMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

2. Abschnitt

Bestimmungen zu den einzelnen Risikoarten Kredit- und Gegenparteiausfallrisiko

§ 5

(1) Kreditinstitute haben dafür zu sorgen, dass die Kreditvergabe nach soliden, klar definierten Kriterien erfolgt. Die Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten sind nachvollziehbar zu regeln und schriftlich zu dokumentieren.

(2) Kreditinstitute haben über interne Methoden zu verfügen, anhand derer sie das Kreditrisiko sowohl für einzelne Schuldner, Wertpapiere oder Verbriefungspositionen als auch für das gesamte Portfolio und für Gruppen verbundener Kunden bewerten können. Diese internen Methoden dürfen sich insbesondere nicht ausschließlich oder automatisch auf externe Bonitätsbeurteilungen stützen. Beruhen Eigenmittelanforderungen auf der Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur oder der Tatsache, dass für eine Risikoposition kein Rating besteht, so befreit dies die Kreditinstitute nicht von der Pflicht, darüber hinaus andere einschlägige Informationen zur Bewertung der Allokation ihres internen Kapitals in Betracht zu ziehen.

(3) Kreditinstitute haben wirksame Systeme einzurichten:

  1. 1. für die laufende Verwaltung und Überwachung der verschiedenen kreditrisikobehafteten Portfolios und Positionen;
  2. 2. für die Erkennung und Verwaltung von Problemkrediten;
  3. 3. für die Vornahme adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen.

(4) Kreditinstitute haben ihre Kreditportfolios unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen Kreditstrategie angemessen zu diversifizieren. Hierbei haben sie insbesondere auf ihre Zielmärkte abzustellen.

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