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§ 6 KI-RMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken

§ 6

Kreditinstitute haben mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren das Risiko, dass die eingesetzten anerkannten Kreditrisikominderungstechniken sich als weniger wirksam erweisen könnten als erwartet, zu erfassen und zu steuern.

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