Auskunftspflicht
§ 5.
(1) Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Einheit gemäß § 2.
(2) Die Angaben nach § 3 sind von den Auskunftspflichtigen in von der Regulierungsbehörde vorgegebener, strukturierter, elektronischer Form via E-Mail oder über das von der RTR-GmbH bereitgestellte E‑Government System an diese zu übermitteln.
(3) Die Angaben nach § 3 sind jeweils spätestens zehn Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahrs für das vergangene Kalendervierteljahr zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2022
Gesetzesnummer
20011932
Dokumentnummer
NOR40245028
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