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§ 5 KEV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Auskunftspflicht

§ 5.

(1) Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Einheit gemäß § 2.

(2) Die Angaben nach § 3 sind von den Auskunftspflichtigen in von der Regulierungsbehörde vorgegebener, strukturierter, elektronischer Form via E-Mail oder über das von der RTR-GmbH bereitgestellte E‑Government System an diese zu übermitteln.

(3) Die Angaben nach § 3 sind jeweils spätestens zehn Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahrs für das vergangene Kalendervierteljahr zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022

Gesetzesnummer

20011932

Dokumentnummer

NOR40245028

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