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§ 5 HeUZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Mittelverwendung und Berichte

§ 5.

(1) Die Zweckzuschüsse gemäß § 2 sind von den Ländern ausschließlich zur Finanzierung der Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung im Sinne des § 6 Abs. 2f Z 1b UFG zu verwenden.

(2) Die Länder berichten dem Bund bis 30. Juni 2026 über die Verwendung der Zweckzuschüsse. In diesem Bericht ist insbesondere auch die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 darzustellen. Diese Berichte sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(3) Mit der Abwicklung der Anträge, Überweisungen und Berichte kann eine Abwicklungsstelle beauftragt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012475

Dokumentnummer

NOR40258729

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