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§ 4 HeUZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Abwicklung

§ 4.

(1) Die Länder haben den Zweckzuschuss bis 31. März des jeweiligen Jahres zu beantragen. Im Antrag ist zu bestätigen, dass die Voraussetzung gemäß § 3 bis zum Tag der Antragstellung erfüllt wurde.

(2) Der Zweckzuschuss wird vom Bund bis 30. Juni des jeweiligen Jahres überwiesen.

(3) Sobald die Voraussetzung gemäß § 3 vom Land nicht mehr erfüllt wird, entfällt der Anspruch auf den Zweckzuschuss für beide Jahre und sind die Mittel vom Land umgehend an den Bund zurückzuerstatten.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012475

Dokumentnummer

NOR40258728

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