Ende der Einreichfrist bei Anträgen, Meldungen und sonstigen Unterlagen
§ 5.
(1) Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen, Meldungen und sonstigen Unterlagen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauffolgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.
(2) Abs. 1 ist nicht anwendbar bei den in §§ 33 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 6, 33 Abs. 3, 34 Abs. 2 Z 10 und Z 11 und 38 Abs. 3 genannten Terminen bzw. Fristen sowie für Fristen betreffend Aufrufe gemäß § 78 Abs. 1 Z 2.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40275084
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