Flächenmonitoring
§ 38.
(1) Das Flächenmonitoring erfolgt durch Nutzung der in Copernicus-Sentinel-Satellitendaten enthaltenen Informationen zu landwirtschaftlichen Tätigkeiten oder Praktiken von im Rahmen flächenbezogener Fördermaßnahmen beantragten Flächen. Zusätzlich können auch gleichwertige Daten verwendet werden, insbesondere um zu kleine oder unförmige Schläge zu überprüfen.
(2) Über die im betreffenden Antragsjahr im Rahmen des Flächenmonitorings zu erfassenden Informationen werden die Antragsteller im eAMA informiert.
(3) Die AMA hat den Antragstellern nach der Antragstellung, sobald die Förderbedingungen feststellbar sind, jene Schläge mitzuteilen, die mittels Flächenmonitoring überprüft wurden und auf denen die entsprechenden Förderbedingungen nicht eingehalten wurden, damit die Antragsteller mittels gleichwertiger Daten gemäß Abs. 4 innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mitteilung die Einhaltung der entsprechenden Förderbedingungen belegen können und sofern erforderlich Änderungen im Antrag vornehmen können.
(4) Als dem Flächenmonitoring gleichwertige Daten gelten
- 1. geolokalisierte Fotos,
- 2. andere digitale Bildunterlagen, mit denen der AMA ohne übermäßigen Aufwand eine zuverlässige Nachverfolgung und Klärung von Förderbedingungen möglich ist, oder
- 3. bei Almweideflächen der jährlich durchzuführende Vergleich der auf Basis von Satellitendaten erfolgten Klassifikation (Change Detection).
(5) Für geolokalisierte Fotos ist die von der AMA im Google Play Store oder im Apple App Store bereit gestellte „AMA MFA Fotos-APP“ zu verwenden.
(6) Zusätzlich zu Abs. 3 kann die AMA die Antragsteller auf noch erfüllbare Förderbedingungen hinweisen, die einzuhalten sind (Frühwarnsystem).
(7) Die Mitteilung gemäß Abs. 3 und Abs. 6 erfolgt mittels Push-Nachricht in der App inklusive zweimaliger Erinnerung. Zusätzlich gibt es innerhalb der gemäß Abs. 3 eingeräumten Frist eine Information über aufgetretene Plausifehler (Hinweis-Plausifehler) für die betroffenen Schläge im eAMA und, sofern der AMA eine Mailadresse des Antragstellers bekannt ist, wird ein Infomail verschickt. Darüber hinaus erfolgen keine weiteren Verständigungen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40247895
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