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§ 5 Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen

§ 5

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
  2. 2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
  3. 3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
  4. 4. Wehrrecht I,
  5. 5. Verwaltungsverfahrensrecht II und
  6. 6. Wehrrecht II.

    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 5 und 6 aus den Lehrinhalten der Anlage 3.

(2) Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern

  1. 1. nach Abs. 1 Z 1 bis 5 mündlich und
  2. 2. nach Abs. 1 Z 6 schriftlich und mündlich.

    Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.

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