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§ 6 Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Prüfungsordnung für den technischen Dienst

§ 6

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
  2. 2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
  3. 3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
  4. 4. Wehrrecht I,
  5. 5. Versorgung und Materialerhaltung,
  6. 6. Waffen-, Geräte- und Fachausbildung.

    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 5 bis 6 aus den Lehrinhalten der Anlage 4.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern

  1. 1. nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und
  2. 2. nach Abs. 1 Z 5 bis 6

    jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Die Prüfungsfächer nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sind mündlich abzulegen. Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 5 ist schriftlich als Klausurarbeit abzulegen.

(3) Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist schriftlich als Projektarbeit und mündlich abzulegen. Der schriftliche Prüfungsteil ist jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(4) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

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