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§ 5 Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.2001

Konformitätsbewertungsverfahren

§ 5

(1) Geräte und Maschinen, für die gemäß § 10 Geräuschemissionsgrenzwerte festgelegt wurden, sind vor dem In-Verkehr-Bringen oder der Inbetriebnahme durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten alternativ einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen:

  1. 1. der internen Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6,
  2. 2. der Einzelprüfung gemäß Anhang 7,
  3. 3. der umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang 8.

(2) Geräte und Maschinen im Sinne des § 11, für die hinsichtlich des garantierten Schallleistungspegels lediglich eine Kennzeichnungspflicht besteht, sind vor dem In-Verkehr-Bringen oder der Inbetriebnahme durch den Hersteller oder durch seinen Bevollmächtigten der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang 5 zu unterziehen.

(3) Baumusterprüfbescheinigungen und Messergebnisse zu Geräten und Maschinen, die auf Grundlage einer in § 11 genannten Verordnung ausgestellt bzw. ermittelt wurden, können bei der Abfassung der technischen Unterlagen gemäß Anhang 5 Punkt 3, Anhang 6 Punkt 3, Anhang 7 Punkt 2 sowie Anhang 8 Punkte 3.1 und 3.3 verwendet werden.

(4) Auf begründete Anfrage sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder einer namhaft gemachten Behörde oder einer namhaft gemachten zugelassenen Stelle im Sinne des § 8 sämtliche mit dem durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren in Zusammenhang stehende Informationen zu erteilen und insbesondere die technischen Unterlagen gemäßAnhang 5 Punkt 3, Anhang 6 Punkt 3, Anhang 7 Punkt 2 sowie Anhang 8 Punkte 3.1 und 3.3 vorzulegen.

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